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Recht & Compliance

Transparenzpflicht: wann du sagen musst, dass eine KI antwortet

Artikel 50 der KI-Verordnung und Artikel 19 DSG verlangen dasselbe: Der Mensch am anderen Ende muss es wissen. Was das praktisch heisst.

Marcel Kaschner7. August 20267 Min
Transparenzpflicht: wann du sagen musst, dass eine KI antwortet

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Pflicht greift, sobald ein System unmittelbar mit Menschen kommuniziert
  • Der Hinweis gehört an den Anfang der ersten Antwort, nicht in die Datenschutzerklärung
  • Künstlich erzeugte Inhalte, die echt wirken, brauchen eine eigene Kennzeichnung
  • Offenlegen senkt die Erwartung auf ein realistisches Mass und hilft damit auch praktisch

Seit dem 2. August 2026 gilt eine Pflicht, die technisch trivial und praktisch folgenreich ist: Wer ein System einsetzt, das direkt mit Menschen spricht, muss offenlegen, dass es eine Maschine ist. Das klingt selbstverständlich, wird aber überraschend oft übersehen.

Was genau verlangt wird

Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung verlangt, dass natürliche Personen erkennen können, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Der Hinweis muss klar und rechtzeitig erfolgen, also bevor jemand anfängt, dem System etwas anzuvertrauen.

Das Schweizer Datenschutzrecht kommt aus einer anderen Richtung zum selben Ergebnis. Artikel 19 DSG verlangt Transparenz über die Bearbeitung. Wer nicht weiss, dass eine Maschine antwortet, kann auch nicht einschätzen, was mit seinen Angaben passiert.

Der Formulierungsfehler, den wir ständig sehen

Viele Unternehmen versuchen, die Offenlegung möglichst klein zu halten. Ein blasses Kleingedrucktes unter dem Eingabefeld, formuliert wie eine Fussnote. Das erfüllt die Pflicht bestenfalls knapp und verschenkt den Nutzen.

Wirksamer ist ein Satz, der die Lage erklärt: Hier antwortet ein Assistent, und er übergibt jederzeit an einen Mitarbeitenden. Damit ist die Pflicht erfüllt, und gleichzeitig weiss der Kunde, dass es einen Ausweg gibt.

Erzeugte Inhalte brauchen eine eigene Kennzeichnung

Die zweite Hälfte der Pflicht betrifft Bilder, Videos und Audioaufnahmen. Wer künstlich erzeugte Inhalte veröffentlicht, die echt wirken, muss sie als solche kenntlich machen.

Die Grenze verläuft bei der Frage, ob jemand die Darstellung für eine Aufnahme der Wirklichkeit halten könnte. Ein fotorealistisches Portrait einer realen Person gehört gekennzeichnet. Eine erkennbar stilisierte Illustration nicht.

Warum Offenlegen praktisch hilft

Die Sorge dahinter ist immer dieselbe: Wenn wir sagen, dass es eine Maschine ist, nehmen uns die Leute nicht mehr ernst. Unsere Erfahrung widerspricht dem deutlich.

Ein erklärter Assistent darf etwas nicht wissen, ohne dass es peinlich wird. Er darf um eine Präzisierung bitten. Er darf an einen Menschen übergeben. All das wirkt bei einem erklärten System souverän und bei einem getarnten seltsam.

Was du konkret prüfen solltest

  1. 1Welche Systeme im Haus sprechen direkt mit Kunden oder Bewerbern
  2. 2Steht bei jedem davon ein Hinweis am Anfang der Interaktion
  3. 3Ist der Weg zu einem Menschen aus jeder Antwort heraus erkennbar
  4. 4Werden veröffentlichte erzeugte Bilder und Videos gekennzeichnet

Diese vier Punkte sind an einem Vormittag geklärt. Sie decken den grössten Teil dessen ab, was in diesem Bereich praktisch schiefgehen kann.

Fazit von Marcel

Marcel Kaschner, Founder und Managing Director von ZAVION

Viele Unternehmen behandeln die Offenlegung als Eingeständnis einer Schwäche. Meine Erfahrung ist das Gegenteil. Wer sagt, dass ein Assistent antwortet und jederzeit an einen Menschen übergibt, bekommt geduldigere Nutzer. Ein erklärter Assistent darf etwas nicht wissen. Ein Mensch, der sich seltsam verhält, darf das nicht. Die Pflicht kostet einen Satz und bringt mehr, als sie nimmt.

Unterschrift Marcel Kaschner

Marcel Kaschner · Founder & Managing Director, ZAVION

Häufige Fragen

Für welche Systeme gilt die Transparenzpflicht?

Für alle, die unmittelbar mit Menschen kommunizieren: Chatassistenten auf der Website, Sprachdienste am Telefon, automatische Antworten im Messenger. Entscheidend ist die direkte Interaktion, nicht die Technik dahinter. Ein System, das nur intern Daten sortiert, ist nicht erfasst.

Wo genau muss der Hinweis stehen?

Dort, wo die Interaktion beginnt. Praktisch heisst das: in der ersten Antwort oder unmittelbar davor, klar erkennbar. Ein Satz in der Datenschutzerklärung genügt nicht, weil die niemand liest, bevor er eine Frage stellt.

Gilt das auch für erzeugte Bilder und Videos?

Ja, wenn sie echt wirken. Künstlich erzeugte oder veränderte Inhalte, die reale Personen fotorealistisch darstellen, müssen gekennzeichnet werden. Erkennbar stilisierte Darstellungen, die niemand für eine Aufnahme der Wirklichkeit hält, sind davon nicht erfasst.

Was passiert bei einem Verstoss?

Neben den Bussgeldern der Verordnung entsteht ein praktischer Schaden, der oft grösser ist: Wer merkt, dass er unwissentlich mit einer Maschine gesprochen hat, verliert Vertrauen in das ganze Unternehmen. Dieser Effekt lässt sich schlecht beziffern und noch schlechter reparieren.

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