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AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der ZAVION GmbH.

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen der ZAVION GmbH, Bahnweg 1, 8862 Schübelbach, Schweiz (nachfolgend «ZAVION»), gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde»).

Die Leistungen von ZAVION richten sich ausschliesslich an Unternehmen sowie an Personen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit handeln (B2B). Ein Verbrauchergeschäft liegt nicht vor; ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht.

Der Vertrag kommt durch die beidseitige Annahme des individuellen Vertrags bzw. Angebots zustande, in der Regel durch elektronische Unterschrift (z. B. über PandaDoc) oder durch schriftliche bzw. textliche Bestätigung (z. B. per E-Mail). Die elektronische Annahme ist der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt. Nimmt der Kunde Leistungen in Anspruch, ohne zuvor ausdrücklich anzunehmen, gilt dies ebenfalls als Annahme.

Diese AGB gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für Folge- und Anschlussaufträge, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn ZAVION ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Bei Widersprüchen geht der individuelle Vertrag bzw. das Angebot diesen AGB vor.

2. Leistungsgegenstand

ZAVION erbringt Leistungen in den Bereichen Konzeption, Entwicklung, Implementierung und laufender Betrieb von KI-gestützten Automatisierungssystemen und Software (insbesondere Apps und Dashboards) sowie damit verbundene Beratungsleistungen.

Der konkrete Leistungsumfang, allfällige Meilensteine, Fristen und die Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen individuellen Vertrag bzw. Angebot. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht geschuldet und werden, sofern gewünscht, separat angeboten oder nach Aufwand verrechnet.

ZAVION erbringt ihre Leistungen fachgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt im Sinne von Art. 394 ff. OR. Geschuldet ist ein sorgfältiges Tätigwerden; ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Umsatz-, Effizienz- oder Kostenziele) wird nicht geschuldet und nicht garantiert, da dieser massgeblich von Faktoren ausserhalb des Einflussbereichs von ZAVION abhängt.

ZAVION ist berechtigt, für die Erbringung ihrer Leistungen sorgfältig ausgewählte Dritte (z. B. Subunternehmer, Freelancer, spezialisierte Partner) beizuziehen. Vertragspartner des Kunden bleibt in jedem Fall ZAVION.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde stellt ZAVION rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Daten, Systemzugänge und Entscheidungen zur Verfügung und benennt eine fachlich zuständige Ansprechperson. Vereinbarte Prüf- und Freigabetermine hält der Kunde ein.

Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht oder verspätet nach, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Dadurch entstehender Mehraufwand kann nach Aufwand verrechnet werden. Ansprüche des Kunden auf Rücktritt oder Schadenersatz wegen solcher Verzögerungen sind ausgeschlossen.

Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Materialien frei von Rechten Dritter sind und datenschutzkonform übergeben werden. Er stellt ZAVION von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.

4. Vergütung und Zahlungsmodalitäten

Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Vertrag bzw. Angebot. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und, soweit nicht anders ausgewiesen, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Vergütungsmodell

  • Setup- und Projektvergütung: für Konzeption, Entwicklung und Implementierung. Die Fälligkeit richtet sich nach dem Vertrag und kann nach Meilensteinen oder in Tranchen vereinbart werden.
  • Managed-Service-Pauschalen: wiederkehrende Vergütung für den laufenden Betrieb, die Überwachung und Weiterentwicklung. Laufzeit, Abrechnungsperiode und Umfang ergeben sich aus dem Vertrag. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit ist ausgeschlossen, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht.
  • Nutzungsabhängige Drittkosten: Kosten von Drittanbietern (z. B. API- und KI-Modellkosten, Hosting-, Infrastruktur- und Lizenzgebühren) werden nach effektivem Aufwand weiterverrechnet oder gemäss Vertrag pauschaliert.

ZAVION ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen zu verlangen. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innert 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Eine Verrechnung mit Gegenforderungen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5. Zahlungsverzug und Inkasso

Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Verzugsfall gelten die folgenden Ansätze:

  • Verzugszins: 12 % pro Jahr auf dem ausstehenden Betrag
  • Erste Mahnung: CHF 0
  • Zweite Mahnung: CHF 28
  • Dritte Mahnung: CHF 38
  • Ausstellung einer Rechnungskopie: CHF 10

Bleibt die Zahlung trotz Mahnung aus, ist ZAVION berechtigt, die Forderung einem Inkassounternehmen zu übergeben, das nach den Richtlinien des Verbands Schweizerischer Inkassotreuhandinstitute (VSI) arbeitet. Der Kunde trägt den dadurch entstehenden Verzugsschaden, einschliesslich der zulässigen Inkassokosten.

ZAVION ist berechtigt, ihre Leistungen (einschliesslich des Betriebs und Supports laufender Systeme) nach vorgängiger Ankündigung auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen beglichen sind. Bei qualifiziertem Zahlungsverzug, Konkurs, Nachlassstundung oder erkennbarer Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann ZAVION den Vertrag fristlos kündigen; in diesem Fall werden sämtliche offenen Forderungen sofort fällig. Der Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Leistungen bleibt in jedem Fall bestehen.

6. Storno und vorzeitige Beendigung

Bricht der Kunde ein Projekt vor Abschluss ab oder storniert er einen erteilten Auftrag, schuldet er ZAVION:

  • die Vergütung für alle bis zum Wirksamwerden des Abbruchs erbrachten Leistungen, nach effektivem Aufwand bzw. anteiligem Projektfortschritt,
  • die bereits angefallenen oder nicht mehr stornierbaren Drittkosten (z. B. Lizenzen, Infrastruktur), sowie
  • eine angemessene Umtriebspauschale von 10 % der Vergütung für die noch nicht erbrachten Leistungen, höchstens jedoch CHF 5'000.

Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere bei einem Widerruf zur Unzeit (Art. 404 Abs. 2 OR), bleiben vorbehalten. Für Managed-Services gilt die vereinbarte Laufzeit gemäss Ziffer 4; das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

7. Nutzungsrechte und geistiges Eigentum

An den individuell für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung ein einfaches, übertragbares und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich ZAVION sämtliche Rechte vor.

Vorbestehende Komponenten, Frameworks, Templates, Werkzeuge, Methoden und das Know-how von ZAVION bleiben im ausschliesslichen Eigentum von ZAVION. Der Kunde erhält daran ein Nutzungsrecht nur insoweit, als dies für die vertragsgemässe Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist. ZAVION bleibt berechtigt, solche Komponenten und ihr Know-how uneingeschränkt für andere Kunden und Projekte einzusetzen.

Software, Plattformen und Dienste von Drittanbietern, die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzt oder eingebunden werden, unterliegen den Lizenz- und Nutzungsbedingungen der jeweiligen Anbieter. Der Kunde ist für deren Einhaltung im eigenen Betrieb selbst verantwortlich.

8. Drittdienste, Verfügbarkeit und KI-Ausgaben

Die Leistungen von ZAVION setzen Cloud- und KI-Dienste Dritter voraus (z. B. Hosting-Infrastruktur, Datenbanken, Schnittstellen und KI-Modelle). ZAVION übernimmt keine Garantie für die ununterbrochene Verfügbarkeit, Fehlerfreiheit oder unveränderte Fortführung dieser Drittdienste. Störungen, Leistungsänderungen, Preisanpassungen oder die Einstellung von Drittdiensten liegen ausserhalb des Einflussbereichs von ZAVION und stellen keinen Mangel der Leistungen von ZAVION dar. Notwendige Anpassungen infolge solcher Änderungen werden nach Aufwand oder gemäss Vertrag verrechnet.

Ausgaben von KI-Systemen werden maschinell erzeugt und können trotz sorgfältiger Konfiguration fehlerhaft, unvollständig oder veraltet sein. ZAVION übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität von KI-generierten Inhalten und Ergebnissen.

Der Kunde ist verpflichtet, KI-generierte Inhalte und automatisierte Ergebnisse mit Aussenwirkung (z. B. Kundenkommunikation, Angebote, rechtlich oder finanziell relevante Entscheidungen) vor dem produktiven Einsatz zu prüfen und freizugeben (Human-in-the-Loop), soweit vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für Schäden aus der ungeprüften Übernahme solcher Ausgaben haftet ZAVION nicht.

9. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen der anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Kundendaten, Kalkulationen, technische Konzepte und Zugangsdaten) vertraulich zu behandeln, ausschliesslich zur Vertragserfüllung zu verwenden und nur solchen Mitarbeitenden oder beigezogenen Dritten zugänglich zu machen, die entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

Diese Pflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmässig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.

10. Datenschutz

ZAVION bearbeitet Personendaten im Einklang mit dem schweizerischen Datenschutzgesetz (revDSG) und, soweit anwendbar, der DSGVO. Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.

Soweit ZAVION im Rahmen der Leistungserbringung Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, schliessen die Parteien bei Bedarf eine separate Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung ab.

11. Gewährleistung und Haftung

Mängelrüge und Nachbesserung

Der Kunde prüft gelieferte Arbeitsergebnisse ohne Verzug und rügt erkennbare Mängel innert 10 Arbeitstagen nach Lieferung bzw. Bereitstellung schriftlich und substantiiert. Unterbleibt die fristgerechte Rüge, gilt die Leistung als genehmigt. ZAVION ist berechtigt und verpflichtet, gehörig gerügte Mängel innert angemessener Frist nachzubessern.

Haftung

ZAVION haftet unbeschränkt für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Jede weitergehende Haftung ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist insbesondere, soweit gesetzlich zulässig, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für das Verhalten beigezogener Hilfspersonen und Dritter sowie für mittelbare Schäden und Folgeschäden wie entgangenen Gewinn, Datenverlust, Betriebsunterbrechung, Reputationsschäden oder Ansprüche Dritter.

ZAVION übernimmt keine Garantie für den Eintritt eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolgs. Die Wirkung der Leistungen hängt wesentlich von der Mitwirkung des Kunden, seiner Organisation und dem Marktumfeld ab.

12. Referenznennung und Eigenwerbung

ZAVION ist berechtigt, den Kunden unter Nennung von Name und Logo als Referenz aufzuführen und die Zusammenarbeit in allgemeiner Form für die Eigenwerbung zu beschreiben (z. B. auf der Website, in Angeboten und Präsentationen). Detaillierte Fallstudien mit vertraulichen Inhalten oder Kennzahlen werden nur mit vorgängiger Zustimmung des Kunden veröffentlicht. Der Kunde kann der Referenznennung jederzeit schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.

13. Abwerbeverbot

Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragsdauer sowie während eines Jahres nach Beendigung des Vertrags keine Mitarbeitenden oder fest eingebundenen Auftragnehmer der anderen Partei aktiv abzuwerben oder ohne deren Zustimmung anzustellen bzw. zu beauftragen.

Bei Verletzung dieser Pflicht schuldet die verletzende Partei eine Konventionalstrafe von CHF 50'000 pro Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung des Verbots; der Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

14. Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf Ereignissen beruht, die ausserhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, insbesondere Naturereignisse, Krieg, Epidemien, behördliche Anordnungen, Streiks, grossflächige Ausfälle von Strom-, Netz- oder Cloud-Infrastruktur sowie Cyberangriffe trotz angemessener Schutzmassnahmen.

Die betroffenen Pflichten ruhen für die Dauer des Ereignisses. Dauert das Ereignis länger als 60 Tage, kann jede Partei hinsichtlich der betroffenen, noch nicht erbrachten Leistungen vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Leistungen bleiben geschuldet.

15. Änderungen dieser AGB

ZAVION kann diese AGB anpassen. Änderungen werden dem Kunden mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten in Textform (z. B. per E-Mail) mitgeteilt. Widerspricht der Kunde nicht innert 10 Tagen nach Zugang der Mitteilung schriftlich, gelten die Änderungen als genehmigt; auf dieses Widerspruchsrecht und die Frist wird in der Mitteilung ausdrücklich hingewiesen.

Widerspricht der Kunde fristgerecht, gilt für laufende Verträge die bisherige Fassung bis zum Ende der vereinbarten Vertragsdauer weiter. Änderungen, die Hauptleistungspflichten wesentlich zulasten des Kunden verschieben, bedürfen in jedem Fall seiner ausdrücklichen Zustimmung.

16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; die elektronische Unterschrift und die Bestätigung in Textform sind der Schriftform gleichgestellt. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von ZAVION auf Dritte übertragen.

17. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

Auf das Vertragsverhältnis ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar, insbesondere das Obligationenrecht (OR), unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen.

Die Parteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag zunächst einvernehmlich beizulegen, bevor ein Gericht angerufen wird; auf Wunsch einer Partei wird dazu eine Mediation durchgeführt.

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der ZAVION GmbH (Schübelbach, Kanton Schwyz, Schweiz). ZAVION ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen. Vertragssprache ist Deutsch.

Version 1.0 · Stand: Juli 2026, Schübelbach SZ · © 2026 ZAVION GmbH